
Declaration
Entsprechenserklärung 2010 gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Die CEWE COLOR Holding AG misst den Regeln ordnungsgemäßer Corporate Governance große Bedeutung bei.
Vorstand und Aufsichtsrat der CEWE COLOR Holding AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde:
Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen (Abweichung von Ziffer 3.8)
Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft (D&O-Versicherung) ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden soll. Unsere bestehenden D&O-Versicherungsverträge enthalten keinen Selbstbehalt. Die Anpassung für die Mitglieder des Vorstands erfolgt im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist.
Hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats der CEWE COLOR Holding AG bleibt die bisherige D&O-Versicherung bestehen, die einen Selbstbehalt nicht vorsieht. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind der Auffassung, dass das handelnde Organ auch ohne einen Selbstbehalt seine Aufgaben verantwortungsbewusst und motiviert in vollem Umfang wahrnimmt.
Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse (Abweichung von Ziffer 5.3.1)
Die bisherige Praxis, dass sich immer der gesamte Aufsichtsrat mit allen Themen befasst, soll beibehalten werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Committee) und eines Nominierungsausschusses.
Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Abweichung von Ziffer 5.3.2)
Der gesamte Aufsichtsrat fungiert als Audit-Committee. Aufgrund besonderer Sachkunde in Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements liegt die federführende Zuständigkeit im Aufsichtsrat für diese Bereiche bei Herrn RA Otto Korte und bei dessen Verhinderung bei Herrn RA Dr. Jacobs.
Einrichtung eines Nominierungsausschusses (Abweichung von Ziffer 5.3.3)
Ein Nominierungsausschuss ist angesichts der Größe des Aufsichtsrats ebenfalls nicht eingerichtet. Der Aufsichtsrat besteht im Übrigen ohnehin nur aus Vertretern der Anteilseigner.
Aufsichtsräte mit mehr als drei Aufsichtsratsmandaten in konzernexternen Gesellschaften (Abweichung von Ziffer 5.4.5)
Jedes Aufsichtsratmitglied achtet darauf, dass ihm genügend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. Von daher ist eine Beschränkung auf drei Mandate unseres Erachtens nicht zielführend. Wir halten uns an die gesetzlichen Regeln von maximal zehn Mandaten.
Konzernabschluss binnen 90 Tagen, Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Berichtszeitraum zugänglich (Abweichung von Ziffer 7.1.2)
Wir halten uns an die gesetzlichen Regeln bzw. die Regeln der Frankfurter Wertpapierbörse, wonach der Konzernabschluss binnen vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. Zwischenberichte binnen zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen.
Oldenburg, den 04.02.2010
Dr. Rolf Hollander | Hubert Rothärmel |
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